Bundesrecht konsolidiert: ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 83, tagesaktuelle Fassung

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 83

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 83,
  1. Absatz einsDie nachstehenden Bestimmungen gelten für Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gleichermaßen. Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner werden im folgenden als Präventivfachkräfte bezeichnet.
  2. Absatz 2Wenn ein Arbeitsschutzausschuß besteht, ist er vor der Bestellung von Präventivfachkräften anzuhören.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)

  3. Absatz 4Die Bestellung von Präventivfachkräften hat jeweils für eine Arbeitsstätte samt allen dazugehörigen Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen zu erfolgen.
  4. Absatz 5Abweichend von Absatz 4, darf eine gesonderte Bestellung von Präventivfachkräften für Baustellen erfolgen, wenn dies aus organisatorischen oder fachlichen Gründen zweckmäßig ist.
  5. Absatz 6Absatz 4 und 5 gilt auch bei Inanspruchnahme eines Zentrums. Werden mehrere betriebseigene Sicherheitsfachkräfte bestellt, ist einer von ihnen die Leitung zu übertragen. Gleiches gilt bei Bestellung mehrerer betriebseigener Arbeitsmediziner. Bei Bestellung mehrerer Präventivfachkräfte und bei Inanspruchnahme eines Zentrums neben betriebseigenen oder externen Präventivfachkräften ist für deren Zusammenarbeit und Koordination zu sorgen.
  6. Absatz 7Betriebseigene Präventivfachkräfte bzw. deren Leitung sind unmittelbar dem Arbeitgeber oder der für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften sonst verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Person zu unterstellen.
  7. Absatz 8Arbeitgeber haben den betriebseigenen Präventivfachkräften Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse zu erweitern.
  8. Absatz 9Weder die Bestellung von Präventivfachkräften noch die Inanspruchnahme eines Präventionszentrums noch die Anwendung des Unternehmermodells gemäß Paragraph 78 b, enthebt die Arbeitgeber von ihrer Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Den Präventivfachkräften kann die Verantwortlichkeit für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht rechtswirksam übertragen werden. Paragraphen 15 und 130 Absatz 4, gelten auch für betriebseigene Präventivfachkräfte.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40026476

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P83/NOR40026476