(3)Absatz 3Das zuständige Arbeitsinspektorat hat auf Grund der Meldung nach Abs. 2 Z 1 unverzüglich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen. Ergibt die Überprüfung, daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, hat das Arbeitsinspektorat den Betreiber schriftlich zur Behebung der Mängel vor Aufnahme des Betriebes des Zentrums aufzufordern. Wird ein sicherheitstechnisches Zentrum betrieben, ohne die Voraussetzungen nach Abs. 1 zu erfüllen, hat das Arbeitsinspektorat Strafanzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten. § 9 Abs. 4 und 5 sowie §§ 11 und 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, gelten sinngemäß. Das Arbeitsinspektorat hat den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der ArbeitnehmerDas zuständige Arbeitsinspektorat hat auf Grund der Meldung nach Absatz 2, Ziffer eins, unverzüglich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Absatz eins, vorliegen. Ergibt die Überprüfung, daß die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht erfüllt sind, hat das Arbeitsinspektorat den Betreiber schriftlich zur Behebung der Mängel vor Aufnahme des Betriebes des Zentrums aufzufordern. Wird ein sicherheitstechnisches Zentrum betrieben, ohne die Voraussetzungen nach Absatz eins, zu erfüllen, hat das Arbeitsinspektorat Strafanzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten. Paragraph 9, Absatz 4 und 5 sowie Paragraphen 11 und 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27, gelten sinngemäß. Das Arbeitsinspektorat hat den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
Gelegenheit zu geben, an der Überprüfung teilzunehmen,
gegebenenfalls eine Kopie der Aufforderung zur Behebung der Mängel zu übermitteln und
mitzuteilen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen oder ob Strafanzeige erstattet wurde.mitzuteilen, ob die Voraussetzungen nach Absatz eins, vorliegen oder ob Strafanzeige erstattet wurde.