Bundesrecht konsolidiert: ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 62, tagesaktuelle Fassung

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 62

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Fachkenntnisse und besondere Aufsicht

Paragraph 62,
  1. Absatz einsZu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind, dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die
    1. Ziffer eins
      hiefür geistig und körperlich geeignet sind,
    2. Ziffer 2
      über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und
    3. Ziffer 3
      über die erforderliche Berufserfahrung verfügen.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt für die Durchführung von Taucherarbeiten, das Führen von bestimmten Kranen und Staplern, die Beschäftigung im Rahmen eines Gasrettungsdienstes, die Durchführung von Sprengarbeiten sowie sonstige Arbeiten mit vergleichbarem Risiko.
  3. Absatz 3Mit der Durchführung von Sprengarbeiten dürfen darüber hinaus nur Arbeitnehmer beschäftigt werden, die verläßlich sind.
  4. Absatz 4Wenn es für eine sichere Durchführung der Arbeiten erforderlich ist, hat die Organisation und Vorbereitung durch Personen zu erfolgen, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen. Dies gilt für Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend besonders gefährliche Arbeiten unter Spannung, bühnentechnische und beleuchtungstechnische Arbeiten sowie sonstige Arbeiten, für die hinsichtlich der Vorbereitung und Organisation vergleichbare Anforderungen bestehen.
  5. Absatz 5Wenn es mit Rücksicht auf die mit der Arbeit verbundenen Gefahren oder die spezifischen Arbeitsbedingungen erforderlich ist, dürfen Arbeiten nur unter Aufsicht einer geeigneten Person durchgeführt werden. Taucherarbeiten, bestimmte Bauarbeiten sowie sonstige Arbeiten, die hinsichtlich der Gefahren oder der Arbeitsbedingungen vergleichbar sind, dürfen nur unter Aufsicht von Personen durchgeführt werden, die hiefür geeignet sind und über fachliche Kenntnisse verfügen.
  6. Absatz 6Absatz 2 bis 5 gelten auch für den Arbeitgeber soweit dies zur Vermeidung einer Gefahr für die, Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,)

Schlagworte

Vorbereitungsarbeit

Im RIS seit

07.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40196058

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P62/NOR40196058