Kurztitel
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 58
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ASchG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Pflichten der Arbeitgeber
§ 58.
(1) Arbeitgeber müssen den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Arbeitnehmer sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen, wie zum Beispiel zu Meßergebnissen, gewähren.
(2) Werden Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen während der betrieblichen Arbeitszeit durchgeführt, müssen Arbeitgeber den Arbeitnehmern die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts gewähren.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(4) Arbeitgeber müssen über jeden Arbeitnehmer, für den Eignungs- oder Folgeuntersuchungen erforderlich sind, Aufzeichnungen führen, die folgendes zu enthalten haben:
Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Anschrift,
Art der Tätigkeit, die die Untersuchungspflicht begründet,
Datum der Aufnahme dieser Tätigkeit,
Datum der Beendigung dieser Tätigkeit,
Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,
Datum jeder Untersuchung.
(5) Den Aufzeichnungen sind alle Beurteilungen der untersuchenden Ärzte über die gesundheitliche Eignung sowie allfällige Bescheide des Arbeitsinspektorates und allfällige Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts anzuschließen.
(6) Die Unterlagen gemäß Abs. 4 und 5 sind aufzubewahren, bis der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheidet. Sodann sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat die Unterlagen mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
(7) Arbeitgeber müssen unbeschadet der §§ 12 und 13 jedem Arbeitnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel:
Aufzeichnungen und Verzeichnisse
Schlagworte
Eignungsuntersuchung, Sicherheitsschutzdokument, Vorname
Im RIS seit
19.04.2013
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Gesetzesnummer
10008910
Dokumentnummer
NOR40149487