Bundesrecht konsolidiert: ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 58, tagesaktuelle Fassung

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 58

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Pflichten der Arbeitgeber

Paragraph 58,
  1. Absatz einsArbeitgeber müssen den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Arbeitnehmer sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen, wie zum Beispiel zu Meßergebnissen, gewähren.
  2. Absatz 2Werden Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen während der betrieblichen Arbeitszeit durchgeführt, müssen Arbeitgeber den Arbeitnehmern die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts gewähren.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)

  3. Absatz 4Arbeitgeber müssen über jeden Arbeitnehmer, für den Eignungs- oder Folgeuntersuchungen erforderlich sind, Aufzeichnungen führen, die folgendes zu enthalten haben:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Anschrift,
    2. Ziffer 2
      Art der Tätigkeit, die die Untersuchungspflicht begründet,
    3. Ziffer 3
      Datum der Aufnahme dieser Tätigkeit,
    4. Ziffer 4
      Datum der Beendigung dieser Tätigkeit,
    5. Ziffer 5
      Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,
    6. Ziffer 6
      Datum jeder Untersuchung.
  4. Absatz 5Den Aufzeichnungen sind alle Beurteilungen der untersuchenden Ärzte über die gesundheitliche Eignung sowie allfällige Bescheide des Arbeitsinspektorates und allfällige Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts anzuschließen.
  5. Absatz 6Die Unterlagen gemäß Absatz 4 und 5 sind aufzubewahren, bis der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheidet. Sodann sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat die Unterlagen mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
  6. Absatz 7Arbeitgeber müssen unbeschadet der Paragraphen 12 und 13 jedem Arbeitnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.

Schlagworte

Eignungsuntersuchung, Sicherheitsschutzdokument, Vorname

Im RIS seit

19.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40149487

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P58/NOR40149487