Bundesrecht konsolidiert: ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 49, tagesaktuelle Fassung

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 49

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.07.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

vgl. § 112 Abs. 2

Text

5. Abschnitt
Gesundheitsüberwachung

Eignungs- und Folgeuntersuchungen

Paragraph 49,
  1. Absatz einsMit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      vor Aufnahme der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchgeführt wurde (Eignungsuntersuchung) und
    2. Ziffer 2
      bei Fortdauer der Tätigkeit solche Untersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden (Folgeuntersuchungen).
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt weiters für Tätigkeiten, bei denen häufiger und länger andauernd Atemschutzgeräte (Filter- oder Behältergeräte) getragen werden müssen, für Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten und für Tätigkeiten unter Einwirkung von den Organismus besonders belastender Hitze.
  3. Absatz 3Das Arbeitsinspektorat hat im Einzelfall mit Bescheid für eine Tätigkeit, die nicht in einer Durchführungsverordnung zu Absatz eins, angeführt ist, Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorzuschreiben, sofern
    1. Ziffer eins
      es sich um eine Tätigkeit handelt, die nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen die Gesundheit zu schädigen vermag, und
    2. Ziffer 2
      im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung einer arbeitsmedizinischen Untersuchung prophylaktische Bedeutung zukommt.
  4. Absatz 4Für Untersuchungen gemäß Absatz 3, gelten die Bestimmungen über Eignungs- und Folgeuntersuchungen mit Ausnahme der Bestimmung, daß die Untersuchungen nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen sind.
  5. Absatz 5In Bescheiden gemäß Absatz 3, sind Art, Umfang und Zeitabstände der Untersuchungen festzulegen. Weiters ist festzulegen, welche Voraussetzungen die Ärzte für die Untersuchungen erfüllen müssen.
  6. Absatz 6Bescheide gemäß Absatz 3, sind auf Antrag des Arbeitgebers oder von amtswegen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

Schlagworte

Eignungsuntersuchung, Filtergerät

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12108946

Alte Dokumentnummer

N6199438149J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P49/NOR12108946