Bundesrecht konsolidiert: ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 47, tagesaktuelle Fassung

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 47

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verzeichnis der Arbeitnehmer

Paragraph 47,
  1. Absatz einsStehen krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 oder 4 in Verwendung, müssen die Arbeitgeber ein Verzeichnis jener Arbeitnehmer führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.
  2. Absatz 2Dieses Verzeichnis muß für jeden betroffenen Arbeitnehmer insbesondere folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Geburtsdatum, Geschlecht,
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung der Arbeitsstoffe,
    3. Ziffer 3
      Art der Gefährdung,
    4. Ziffer 4
      Art und Dauer der Tätigkeit,
    5. Ziffer 5
      Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich, soweit vorhanden,
    6. Ziffer 6
      Angaben zur Exposition, und
    7. Ziffer 7
      Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen.
  3. Absatz 3Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat diese Verzeichnisse mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
  4. Absatz 4Arbeitgeber müssen unbeschadet der Paragraphen 12 und 13 jedem Arbeitnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.

Im RIS seit

29.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40170196

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P47/NOR40170196