Bundesrecht konsolidiert: ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 33, tagesaktuelle Fassung

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 33

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

3. Abschnitt
Arbeitsmittel

Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDie Benutzung von Arbeitsmitteln sind alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.
  2. Absatz 2Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes und den gemäß Paragraph 39, erlassenen Verordnungen beschaffen sind, aufgestellt, erhalten und benutzt werden.
  3. Absatz 3Arbeitgeber dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die
    1. Ziffer eins
      für die jeweilige Arbeit in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz geeignet sind oder zweckentsprechend angepaßt werden und
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- oder Gesundheitsanforderungen entsprechen.
  4. Absatz 4Werden von Arbeitgebern Arbeitsmittel erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, können Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, daß diese Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.
  5. Absatz 5Arbeitgeber haben bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und die Gefahren, die aus der Benutzung erwachsen können, zu berücksichtigen. Es dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer so gering als möglich gefährden.
  6. Absatz 6Sofern es nicht möglich ist, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Benutzung eines Arbeitsmittels in vollem Umfang zu gewährleisten, haben Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern sowie erforderlichenfalls Not- und Rettungsmaßnahmen festzulegen. Insbesondere haben Arbeitgeber auch dafür Sorge zu tragen, daß Arbeitnehmer die Zeit und Möglichkeit haben, sich den mit der In- und Außerbetriebnahme des Arbeitsmittels verbundenen Gefahren rasch zu entziehen.

Schlagworte

Inbetriebnahme, Sicherheitsanforderung, Notmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12108930

Alte Dokumentnummer

N6199438133J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P33/NOR12108930