Bundesrecht konsolidiert: ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 130, tagesaktuelle Fassung

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 130

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 130

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 130,
  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
    1. Ziffer eins
      nicht dafür sorgt, daß die Arbeitnehmer bei ernster und unmittelbarer Gefahr gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 4 vorgehen können,
    2. Ziffer 2
      die Verpflichtungen nach Paragraph 3, Absatz 5, verletzt,
    3. Ziffer 3
      die Verpflichtung zur Bestellung einer geeigneten Person gemäß Paragraph 3, Absatz 6, verletzt,
    4. Ziffer 4
      die Verpflichtungen betreffend Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung verletzt,
    5. Ziffer 5
      die Verpflichtung zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren verletzt,
    6. Ziffer 6
      die durchzuführenden Schutzmaßnahmen nicht festlegt oder nicht für deren Einhaltung sorgt,
    7. Ziffer 7
      die Verpflichtungen betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente verletzt,
    8. Ziffer 8
      Arbeitnehmer entgegen Paragraph 6, Absatz eins bis 3 zu Tätigkeiten heranzieht, zu deren Durchführung sie nicht geeignet sind,
    9. Ziffer 9
      die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen oder für behinderte Arbeitnehmer verletzt,
    10. Ziffer 10
      die Koordinationspflichten verletzt,
    11. Ziffer 11
      die Informations-, Beteiligungs- oder Anhörungspflichten gegenüber den Arbeitnehmern oder die Unterweisungspflicht verletzt,
    12. Ziffer 12
      die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen in Betrieben gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und 3, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder in Arbeitsstätten gemäß Paragraph 10, Absatz 4,, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder die Pflichten gegenüber den Sicherheitsvertrauenspersonen verletzt,
    13. Ziffer 13
      die Verpflichtung zur Erstellung, Aufbewahrung und Übermittlung von Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle verletzt,
    14. Ziffer 14
      die Instandhaltungs-, Reinigungs- oder Prüfpflichten verletzt,
    15. Ziffer 15
      die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt,
    16. Ziffer 16
      die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,
    17. Ziffer 17
      die Verpflichtungen betreffend Arbeitsstoffe verletzt,
    18. Ziffer 18
      die Verpflichtungen betreffend Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen verletzt,
    19. Ziffer 19
      die Verpflichtungen betreffend die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen oder die Einrichtung, Beschaffenheit und Erhaltung von Arbeitsplätzen verletzt,
    20. Ziffer 20
      Arbeitnehmer mit Arbeiten gemäß Paragraph 62, Absatz eins bis 3 beschäftigt, obwohl sie die zu deren Durchführung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, oder selbst entgegen Paragraph 62, Absatz 6, solche Arbeiten durchführt,
    21. Ziffer 21
      nicht dafür sorgt, daß die Organisation und Vorbereitung von Arbeiten gemäß Paragraph 62, Absatz 4, durch Personen erfolgt, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen, oder selbst die Organisation und Vorbereitung entgegen Paragraph 62, Absatz 6, durchführt,
    22. Ziffer 22
      Arbeitnehmer beschäftigt, ohne daß die gemäß Paragraph 62, Absatz 5, erforderliche Aufsicht gewährleistet ist,
    23. Ziffer 23
      die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Handhabung von Lasten verletzt,
    24. Ziffer 24
      die Verpflichtungen betreffend Lärm oder sonstigen Einwirkungen und Belastungen verletzt,
    25. Ziffer 25
      die Verpflichtungen betreffend Bildschirmarbeit verletzt,
    26. Ziffer 26
      die Verpflichtungen betreffend persönliche Schutzausrüstungen oder Arbeitskleidung verletzt,
    27. Ziffer 27
      die Verpflichtung zur Bestellung oder zur Beiziehung von Sicherheitsfachkräften oder von Arbeitsmedizinern verletzt, ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung stellt, oder nicht dafür sorgt, daß sie ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen, sofern kein Präventionszentrum gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2, in Anspruch genommen wurde,
    28. Ziffer 27 a
      die Verpflichtung zur Anforderung oder zur Beiziehung des von ihm in Anspruch genommenen Präventionszentrums des zuständigen Unfallversicherungsträgers verletzt,
    29. Ziffer 27 b
      die Aufgaben nach Paragraph 84, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 85, Absatz 2, nicht ordnungsgemäß wahrnimmt, sofern er als Form der sicherheitstechnischen Betreuung das Unternehmermodell gewählt hat,
    30. Ziffer 27 c
      die Verpflichtungen betreffend Präventionszeit gemäß Paragraph 82 a, verletzt,
    31. Ziffer 27 d
      die Verpflichtungen betreffend die sonstigen Fachleute gemäß Paragraph 82 b, verletzt oder nicht dafür sorgt, dass sie in der Präventionszeit ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen,
    32. Ziffer 28
      die Verpflichtung zur Beschäftigung von Fach- und Hilfspersonal für die sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische Betreuung oder die Verpflichtung zur Beistellung der notwendigen Räume, Ausstattung oder Mittel verletzt,
    33. Ziffer 29
      die Verpflichtungen betreffend den Arbeitsschutzausschuß oder den zentralen Arbeitsschutzausschuß verletzt,
    34. Ziffer 30
      eine Arbeitsstätte errichtet, betreibt oder ändert, ohne daß die erforderliche Arbeitsstättenbewilligung vorliegt,
    35. Ziffer 31
      Meldepflichten verletzt.
    Anmerkung, Ziffer 32, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber Verpflichtungen, die ihm nach einem aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid oder verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis obliegen, nicht einhält.
  3. Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Überlasser oder Beschäftiger die in diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen vorgesehenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überlassung verletzt.
  4. Absatz 4Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis 250 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 413 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitnehmer trotz Aufklärung und nachweislich schriftlicher Aufforderung durch den Arbeitgeber oder das Arbeitsinspektorat entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
    1. Ziffer eins
      entgegen der Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers Arbeitsmittel nicht ordnungsgemäß benutzt und dadurch eine Gefahr für andere Arbeitnehmer herbeiführt,
    2. Ziffer 2
      vom Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels nicht prüft, ob dieses offenkundige Mängel aufweist, oder sich bei Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels nicht vergewissert, daß er sich selbst oder andere Arbeitnehmer nicht in Gefahr bringt,
    3. Ziffer 3
      entgegen der Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers die zur Verfügung gestellte, diesem Bundesgesetz entsprechende, persönliche Schutzausrüstung nicht oder nicht zweckentsprechend verwendet oder sie nach Benutzung nicht an dem dafür vorgesehenen Platz lagert,
    4. Ziffer 4
      eine Schutzeinrichtung entfernt, außer Betrieb setzt, willkürlich verändert oder umstellt oder entgegen der Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers eine Schutzeinrichtung nicht ordnungsgemäß benutzt,
    5. Ziffer 5
      sich durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand versetzt, indem er sich oder andere Personen in Gefahr bringt,
    6. Ziffer 6
      die Meldepflicht betreffend Arbeitsunfälle, ernste und unmittelbare Gefahren oder Defekte verletzt.
  5. Absatz 5Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in
    1. Ziffer eins
      den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt, oder
    2. Ziffer 2
      die nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden bescheidmäßigen Vorschreibungen nicht einhält.
  6. Absatz 6Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer
    1. Ziffer eins
      ein sicherheitstechnisches Zentrum betreibt, ohne die Voraussetzungen nach Paragraph 75, Absatz eins, zu erfüllen,
    2. Ziffer 2
      ein arbeitsmedizinisches Zentrum betreibt, ohne die Voraussetzungen nach Paragraph 80, Absatz eins, zu erfüllen,
    3. Ziffer 3
      die Meldepflichten nach Paragraph 75, Absatz 2, oder Paragraph 80, Absatz 2, oder die Auskunftspflicht nach Paragraph 84, Absatz 4, verletzt.
  7. Absatz 7Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins,, 2, 3, 5 und 6 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.

Schlagworte

Sicherheitsschutzkennzeichnung, Sicherheitsschutzdokument, Beschäftigungsbeschränkung, Informationspflicht, Beteiligungspflicht, Instandhaltungspflicht, Reinigungspflicht, Sozialeinrichtung, Eignungsuntersuchung, Fachpersonal, Aushangpflicht

Im RIS seit

07.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2017

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40196065

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P130/NOR40196065