Bundesrecht konsolidiert: ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 36, Fassung vom 19.05.2026

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 36

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 109 Abs. 1 dieses BG und § 65 Abs. 3, BGBl. II Nr. 164/2000.

Text

Gefährliche Arbeitsmittel

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Gefährliche Arbeitsmittel sind Arbeitsmittel, deren Benutzung mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der Arbeitnehmer verbunden ist oder deren Benutzung auf Grund ihres Konzeptes besondere Gefahren mit sich bringt.
  2. Absatz 2,Arbeitgeber haben geeignete Maßnahmen zu treffen, damit
    1. Ziffer eins
      die Benutzung gefährlicher Arbeitsmittel nur durch eigens hiezu beauftragte Arbeitnehmer erfolgt und
    2. Ziffer 2
      Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens hiezu befugten, speziell unterwiesenen Personen durchgeführt werden.

Schlagworte

Instandsetzungsarbeit, Umbauarbeit, Instandhaltungsarbeit, Reinigungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12108933

Alte Dokumentnummer

N6199438136J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P36/NOR12108933