Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 50
Inkrafttretensdatum
01.07.1995
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ASchG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
vgl. § 112 Abs. 2
Text
Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz einsMit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, dürfen Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Untersuchung der Hörfähigkeit durchgeführt wurde. Für diese Untersuchung gelten die Bestimmungen über Eignungsuntersuchungen.
(2)Absatz 2Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer, die einer gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, sich in regelmäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung der Hörfähigkeit unterziehen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2015
Gesetzesnummer
10008910
Dokumentnummer
NOR12108947
Alte Dokumentnummer
N6199438150J