Bundesrecht konsolidiert: ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 7, Fassung vom 05.06.2023

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 7

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Grundsätze der Gefahrenverhütung

Paragraph 7,

Arbeitgeber haben bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Arbeitnehmer sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:

  1. Ziffer eins
    Vermeidung von Risiken;
  2. Ziffer 2
    Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken;
  3. Ziffer 3
    Gefahrenbekämpfung an der Quelle;
  4. Ziffer 4
    Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
  5. Ziffer 4 a
    Berücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation;
  6. Ziffer 5
    Berücksichtigung des Standes der Technik;
  7. Ziffer 6
    Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten;
  8. Ziffer 7
    Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Tätigkeiten und Aufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumgebung, sozialen Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz;
  9. Ziffer 8
    Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz;
  10. Ziffer 9
    Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer.

Schlagworte

Arbeitsverfahren

Im RIS seit

03.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40144393

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P7/NOR40144393