Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.08.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ASchG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
§ 16.
(1) Arbeitgeber haben Aufzeichnungen zu führen
über alle tödlichen Arbeitsunfälle,
über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Arbeitnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitsinspektorates Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel:
Aufzeichnungen und Verzeichnisse
Im RIS seit
07.08.2017
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Gesetzesnummer
10008910
Dokumentnummer
NOR40196055