Bundesrecht konsolidiert: ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 19, Fassung vom 18.01.2022

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 19

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

2. Abschnitt
Arbeitsstätten und Baustellen

Anwendungsbereich

Paragraph 19,
  1. Absatz einsArbeitsstätten sind
    1. Ziffer eins
      alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie Teile von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind oder eingerichtet werden sollen oder zu denen Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten in Gebäuden), sowie
    2. Ziffer 2
      alle Orte auf einem Betriebsgelände, zu denen
      Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten im Freien).
  2. Absatz 2Als Arbeitsstätten im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, gelten auch Wohnwagen, Container und sonstige ähnliche Einrichtungen, sowie Tragluftbauten, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 20 bis 28 gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die dem Gottesdienst gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften gewidmet sind,
    2. Ziffer 2
      Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und außerhalb seiner verbauten Fläche liegen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12108916

Alte Dokumentnummer

N6199438119J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P19/NOR12108916