Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
29.12.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ASchG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Verordnungen
§ 18.
Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat in Durchführung des 1. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
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1. | die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, wobei die Art der Tätigkeiten und die Größe des Unternehmens bzw. der Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtigen Arbeitsstelle zu berücksichtigen sind, |
2. | Arbeiten, mit denen Arbeitnehmerinnen nicht oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen beschäftigt werden dürfen, |
3. | die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen. |
Schlagworte
Sicherheitsschutzdokument
Im RIS seit
03.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2015
Gesetzesnummer
10008910
Dokumentnummer
NOR40144396