Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
§ 16.
(1) Arbeitgeber haben Aufzeichnungen zu führen
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1. | über alle tödlichen Arbeitsunfälle, |
2. | über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Arbeitnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben. |
| (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 126/2017) |
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitsinspektorates Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.