Bundesrecht konsolidiert: ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 80, Fassung vom 17.01.2022

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 80

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Arbeitsmedizinische Zentren

Paragraph 80,
  1. Absatz einsFür den Betrieb eines arbeitsmedizinischen Zentrums im Sinne dieses Bundesgesetzes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
    1. Ziffer eins
      Die ärztliche Leitung des Zentrums muß einem Arzt übertragen sein, der über die erforderliche Ausbildung verfügt und die arbeitsmedizinische Betreuung hauptberuflich ausübt.
    2. Ziffer 2
      Im Zentrum müssen weitere Ärzte beschäftigt werden, die über die erforderliche Ausbildung verfügen, sodaß gewährleistet ist, daß das Zentrum regelmäßig eine arbeitsmedizinische Betreuung im Ausmaß von mindestens 70 Stunden wöchentlich ausüben kann, wobei auf dieses Ausmaß nur die Einsatzzeit von Ärzten anzurechnen ist, die regelmäßig mindestens acht Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
    3. Ziffer 3
      Im Zentrum muß das erforderliche Fach- und Hilfspersonal beschäftigt werden.
    4. Ziffer 4
      Im Zentrum müssen die für eine ordnungsgemäße arbeitsmedizinische Betreuung erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Mittel vorhanden sein.
  2. Absatz 2Der Betreiber eines arbeitsmedizinischen Zentrums hat dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu melden:
    1. Ziffer eins
      spätestens vier Wochen vor Aufnahme des Betriebes eines Zentrums: Zeitpunkt der beabsichtigten Inbetriebnahme, Bezeichnung des Zentrums, Name des Leiters, Anschrift und Telefonnummer des Zentrums,
    2. Ziffer 2
      nach Aufnahme des Betriebes: allfällige Änderungen der Angaben nach Ziffer eins,,
    3. Ziffer 3
      die allfällige Beendigung der Tätigkeit des Zentrums.
  3. Absatz 3Das zuständige Arbeitsinspektorat hat auf Grund der Meldung nach Absatz 2, Ziffer eins, unverzüglich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Absatz eins, vorliegen. Ergibt die Überprüfung, daß die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht erfüllt sind, hat das Arbeitsinspektorat den Betreiber schriftlich zur Behebung der Mängel vor Aufnahme des Betriebes des Zentrums aufzufordern. Wird ein arbeitsmedizinisches Zentrum betrieben, ohne die Voraussetzungen nach Absatz eins, zu erfüllen, hat das Arbeitsinspektorat Strafanzeige wegen Übertretung im Sinne des Paragraph 130, Absatz 6, Ziffer 2, an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten. Paragraph 9, Absatz 4 und 5 sowie Paragraphen 11 und 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, gelten sinngemäß. Das Arbeitsinspektorat hat den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie der Österreichischen Ärztekammer
    1. Ziffer eins
      Gelegenheit zu geben, an der Überprüfung teilzunehmen,
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls eine Kopie der Aufforderung zur Behebung der Mängel zu übermitteln und
    3. Ziffer 3
      mitzuteilen, ob die Voraussetzungen vorliegen oder ob Strafanzeige erstattet wurde.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat jährlich eine Liste der arbeitsmedizinischen Zentren zu erstellen und sie im Internet zu veröffentlichen. Diese Liste hat zu enthalten: Namen der Betreiber, Namen der Leiter, Anschriften, Telefonnummern und Bezeichnung der Zentren. In diese Liste sind alle arbeitsmedizinischen Zentren aufzunehmen, die eine Meldung nach Absatz 2, Ziffer eins, erstattet haben und bei denen die Prüfung gemäß Absatz 3, ergeben hat, daß sie die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllen. Erfolgt eine rechtskräftige Bestrafung im Sinne des Paragraph 130, Absatz 6, Ziffer 2,, so ist das betreffende Zentrum aus der Liste zu streichen.

Schlagworte

Fachpersonal

Im RIS seit

03.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40145556

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P80/NOR40145556