(6)Absatz 6Arbeitgeber, die über Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für die jeweilige Arbeitsstätte gemäß § 78b Abs. 2 Z 1 verfügen, dürfen das Unternehmermodell gemäß § 78b Abs. 1 Z 2 ohne Nachweis ausreichender Kenntnisse durch eine Bescheinigung gemäß § 78b Abs. 2 Z 2 oder § 78b Abs. 4 bis längstens 31. Dezember 1999 anwenden.Arbeitgeber, die über Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für die jeweilige Arbeitsstätte gemäß Paragraph 78 b, Absatz 2, Ziffer eins, verfügen, dürfen das Unternehmermodell gemäß Paragraph 78 b, Absatz eins, Ziffer 2, ohne Nachweis ausreichender Kenntnisse durch eine Bescheinigung gemäß Paragraph 78 b, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 78 b, Absatz 4 bis längstens 31. Dezember 1999 anwenden.