Bundesrecht konsolidiert: ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 11, Fassung vom 20.06.2021

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

12.08.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

vgl. § 104

Text

Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
    1. Ziffer eins
      die Arbeitnehmer zu informieren, zu beraten und zu unterstützen,
    2. Ziffer 2
      die Belegschaftsorgane zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihnen zusammenzuarbeiten,
    3. Ziffer 3
      in Abstimmung mit den Belegschaftsorganen die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitgebern, den zuständigen Behörden und sonstigen Stellen zu vertreten,
    4. Ziffer 4
      die Arbeitgeber bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes zu beraten,
    5. Ziffer 5
      auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und die Arbeitgeber über bestehende Mängel zu informieren,
    6. Ziffer 6
      auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten,
    7. Ziffer 7
      mit den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten.
  2. Absatz 2Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei Ausübung ihrer in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben an keinerlei Weisungen gebunden.
  3. Absatz 3Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind berechtigt, in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei den Arbeitgebern sowie bei den dafür zuständigen Stellen die notwendigen Maßnahmen zu verlangen, Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erstatten und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen.
  4. Absatz 4Arbeitgeber sind verpflichtet, die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes anzuhören.
  5. Absatz 5Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind zur etwaigen Hinzuziehung externer Präventivdienste im Voraus zu hören und vor der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von Arbeitsmedizinern sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, außer wenn Belegschaftsorgane errichtet sind oder wenn die Bestellung oder Abberufung im Arbeitsschutzausschuß behandelt wird.
  6. Absatz 6Wenn keine Belegschaftsorgane errichtet sind, sind die Arbeitgeber verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      die Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Planung und Einführung neuer Technologien zu den Auswirkungen zu hören, die die Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben,
    2. Ziffer 2
      die Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung zu beteiligen und
    3. Ziffer 3
      die Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sowie bei der Planung und Organisation der Unterweisung zu beteiligen.
  7. Absatz 7Arbeitgeber sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      den Sicherheitsvertrauenspersonen Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle zu gewähren;
    2. Ziffer 2
      den Sicherheitsvertrauenspersonen folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
      1. Litera a
        die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse gemäß Paragraph 3, Absatz 2,,
      2. Litera b
        die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen, und
      3. Litera c
        die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm;
    3. Ziffer 3
      die Sicherheitsvertrauenspersonen über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren,
    4. Ziffer 4
      die Sicherheitsvertrauenspersonen über Auflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen und behördliche Informationen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes zu informieren und zu den Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, im Voraus anzuhören,
    5. Ziffer 5
      die Sicherheitsvertrauenspersonen zu den Informationen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen im Voraus anzuhören,
    6. Ziffer 6
      die Sicherheitsvertrauenspersonen zur Information der Arbeitgeber von betriebsfremden Arbeitnehmern über die in Ziffer 5, genannten Punkte sowie über die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen, im Voraus anzuhören.
  8. Absatz 8Werden auf Baustellen Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, hat bei der Anhörung und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen eine angemessene Abstimmung zwischen diesen Arbeitgebern zu erfolgen, wenn dies angesichts des Ausmaßes des Risikos und des Umfanges der Baustelle erforderlich erscheint.

Schlagworte

Sicherheitsschutzdokument

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40079663

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P11/NOR40079663