Bundesrecht konsolidiert: ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 4, Fassung vom 13.07.2020

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 4

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung)

Paragraph 4,
  1. Absatz einsArbeitgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 7, anzuwenden. Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,
    2. Ziffer 2
      die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,
    3. Ziffer 3
      die Verwendung von Arbeitsstoffen,
    4. Ziffer 4
      die Gestaltung der Arbeitsplätze,
    5. Ziffer 5
      die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken,
    6. Ziffer 6
      die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und
    7. Ziffer 7
      der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer.
  2. Absatz 2Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer sowie die Eignung der Arbeitnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (Paragraph 6, Absatz eins,) zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, Inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Arbeitnehmer ergeben können, für die ein besonderer Personenschutz besteht.
  3. Absatz 3Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Absatz eins und 2 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden. Schutzmaßnahmen müssen soweit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.
  4. Absatz 4Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.
  5. Absatz 5Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinne des Absatz 4, hat insbesondere zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      nach Unfällen,
    2. Ziffer 2
      bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie arbeitsbedingt sind,
    3. Ziffer 2 a
      nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung,
    4. Ziffer 3
      bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer schließen lassen,
    5. Ziffer 4
      bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,
    6. Ziffer 5
      bei neuen Erkenntnissen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, und
    7. Ziffer 6
      auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates.
  6. Absatz 6Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner sowie sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, beauftragt werden.

Schlagworte

Notmaßnahme

Im RIS seit

03.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40144391

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P4/NOR40144391