Bundesrecht konsolidiert: ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 76, Fassung vom 03.07.2020

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 76

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte

Paragraph 76,
  1. Absatz einsSicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
  2. Absatz 2Arbeitgeber haben den Sicherheitsfachkräften alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen. Die Sicherheitsfachkräfte sind gesondert zu informieren, wenn Arbeitnehmer aufgenommen werden oder wenn Arbeitnehmer auf Grund einer Überlassung gemäß Paragraph 9, beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
  3. Absatz 3Arbeitgeber haben die Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen:
    1. Ziffer eins
      in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung,
    2. Ziffer 2
      bei der Planung von Arbeitsstätten,
    3. Ziffer 3
      bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
    4. Ziffer 4
      bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen,
    5. Ziffer 5
      bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
    6. Ziffer 6
      in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
    7. Ziffer 7
      bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung,
    8. Ziffer 8
      bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
    9. Ziffer 9
      bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,
    10. Ziffer 10
      bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen und
    11. Ziffer 11
      bei Verwaltungsverfahren im Sinne des 8. Abschnittes.
  4. Absatz 4Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß die Sicherheitsfachkräfte
    1. Ziffer eins
      den Arbeitnehmern, den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Belegschaftsorganen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen,
    2. Ziffer 2
      die Arbeitnehmer und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten, und
    3. Ziffer 3
      die Belegschaftsorgane auf Verlangen beraten.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12108973

Alte Dokumentnummer

N6199438176J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P76/NOR12108973