Bundesrecht konsolidiert: ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 14, Fassung vom 06.04.2020

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 14

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Unterweisung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsArbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muß während der Arbeitszeit erfolgen. Die Unterweisung muß nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen.
  2. Absatz 2Eine Unterweisung muß jedenfalls erfolgen
    1. Ziffer eins
      vor Aufnahme der Tätigkeit,
    2. Ziffer 2
      bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,
    3. Ziffer 3
      bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
    4. Ziffer 4
      bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,
    5. Ziffer 5
      bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und
    6. Ziffer 6
      nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.
  3. Absatz 3Die Unterweisung muß auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Arbeitnehmers ausgerichtet sein. Sie muß an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepaßt sein. Die Unterweisung muß auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen. Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, jedenfalls dann, wenn dies gemäß Paragraph 4, Absatz 3, als Maßnahme zur Gefahrenverhütung oder in einer Verordnung zu diesem Bundesgesetz festgelegt ist.
  4. Absatz 4Die Unterweisung muß dem Erfahrungsstand der Arbeitnehmer angepaßt sein und in verständlicher Form erfolgen. Bei Arbeitnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Unterweisung in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Arbeitgeber haben sich zu vergewissern, daß die Arbeitnehmer die Unterweisung verstanden haben.
  5. Absatz 5Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Arbeitnehmern schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen. Absatz 4, zweiter und dritter Satz gilt auch für schriftliche Anweisungen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40026121

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P14/NOR40026121