Bundesrecht konsolidiert: ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 78b, Fassung vom 17.10.2019

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 78b

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78b

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Unternehmermodell

Paragraph 78 b,
  1. Absatz einsArbeitgeber können selbst die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte gemäß Paragraph 76, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz eins und 3, Paragraph 85, Absatz eins und 2 und Paragraph 86, Absatz eins und 2 wahrnehmen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      insgesamt nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen und die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß Paragraph 74, nachweisen oder
    2. Ziffer 2
      insgesamt nicht mehr als 25 Arbeitnehmer beschäftigen und ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für die jeweilige Arbeitsstätte nachweisen.
  2. Absatz 2Die Kenntnisse im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, müssen
    1. Ziffer eins
      insbesondere die Grundsätze auf den Gebieten der Organisation und Methoden des betrieblichen Arbeitnehmerschutzes, der Ergonomie, der Sicherheit von Arbeitssystemen, der gefährlichen Arbeitsstoffe sowie der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren umfassen und
    2. Ziffer 2
      durch eine Ausbildungseinrichtung, die eine gemäß Paragraph 74, Absatz 2, anerkannte Fachausbildung durchführt, bescheinigt sein.
  3. Absatz 3Voraussetzung für die Bescheinigung nach Absatz 2, Ziffer 2, ist der erfolgreiche Abschluß
    1. Ziffer eins
      einer mindestens 72 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten umfassenden Ausbildung auf den in Absatz 2, genannten Gebieten und
    2. Ziffer 2
      von jeweils mindestens 14 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten umfassenden Weiterbildungen in Abständen von längstens drei Jahren.
  4. Absatz 4Soweit ein Arbeitgeber über sonstige Ausbildungsnachweise auf den in Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Gebieten verfügt, kann der zuständige Träger der Unfallversicherung diese Ausbildungsnachweise als gänzlichen oder teilweisen Ersatz für die Ausbildung nach Absatz 3, anerkennen. In diesem Fall sind die Kenntnisse nach Absatz 2, Ziffer eins, durch eine den Richtlinien des zuständigen Trägers der Unfallversicherung entsprechende Prüfung durch eine Ausbildungseinrichtung nach Absatz 2, Ziffer 2, zu bescheinigen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12116698

Alte Dokumentnummer

N6199956537L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P78b/NOR12116698