(1)Absatz einsArbeitgeber können selbst die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte gemäß § 76 Abs. 1, § 84 Abs. 1 und 3, § 85 Abs. 1 und 2 und § 86 Abs. 1 und 2 wahrnehmen, wenn sieArbeitgeber können selbst die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte gemäß Paragraph 76, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz eins und 3, Paragraph 85, Absatz eins und 2 und Paragraph 86, Absatz eins und 2 wahrnehmen, wenn sie
insgesamt nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen und die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 74 nachweisen oderinsgesamt nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen und die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß Paragraph 74, nachweisen oder
insgesamt nicht mehr als 25 Arbeitnehmer beschäftigen und ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für die jeweilige Arbeitsstätte nachweisen.