Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 85
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ASchG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Zusammenarbeit
§ 85.Paragraph 85,
(1)Absatz einsSicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner und Belegschaftsorgane haben zusammenzuarbeiten.
(2)Absatz 2Die Präventivfachkräfte haben gemeinsame Besichtigungen der Arbeitsstätten, der Baustellen und der auswärtigen Arbeitsstellen durchzuführen.
(3)Absatz 3Die Präventivfachkräfte haben gemeinsamen Besichtigungen gemäß Abs. 2 die zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane beizuziehen.Die Präventivfachkräfte haben gemeinsamen Besichtigungen gemäß Absatz 2, die zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane beizuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2015
Gesetzesnummer
10008910
Dokumentnummer
NOR12108982
Alte Dokumentnummer
N6199438185J