Bundesrecht konsolidiert: ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 77, Fassung vom 22.08.2019

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 77

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Tätigkeiten der Sicherheitsfachkräfte

Paragraph 77,

In die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:

  1. Ziffer eins
    die Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers in Angelegenheiten gemäß Paragraph 76, Absatz 3,,
  2. Ziffer 2
    die Beratung der Arbeitnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Belegschaftsorgane in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
  3. Ziffer 3
    die Besichtigung der Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat,
  4. Ziffer 4
    die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
  5. Ziffer 4 a
    die nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften erforderliche Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen samt Dokumentation im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sowie deren Überprüfung und Anpassung,      5.       die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15% der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,
  6. Ziffer 6
    die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses und des zentralen Arbeitsschutzausschusses,
  7. Ziffer 7
    die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und
  8. Ziffer 8
    die Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte.

Schlagworte

Sicherheitsschutzdokument

Im RIS seit

07.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2017

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40196059

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P77/NOR40196059