Bundesrecht konsolidiert: ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 82b, Fassung vom 18.01.2019

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 82b

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82b

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sonstige Fachleute

Paragraph 82 b,
  1. Absatz einsDer Arbeitgeber hat den in der Präventionszeit beschäftigten sonstigen Fachleuten alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die sonstigen Fachleute sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
  2. Absatz 2Die Präventivfachkräfte, Belegschaftsorgane und sonstige Fachleute haben zusammenzuarbeiten.
  3. Absatz 3Paragraph 84, Absatz eins, gilt. Die sonstigen Fachleute haben, sofern ihre Beschäftigung innerhalb der Präventionszeit ein Kalenderjahr nicht überschreitet, nach Beendigung ihrer Tätigkeit, ansonsten jährlich, dem Arbeitgeber einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen, der auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat. Paragraph 84, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz gilt.
  4. Absatz 4Besteht in der Arbeitsstätte ein Arbeitsschutzausschuss (Paragraph 88,) und findet eine Sitzung des Ausschusses während der Beschäftigung sonstiger Fachleute innerhalb der Präventionszeit statt, sind sie der Sitzung beizuziehen und hat die Tagesordnung dieser Sitzung die Behandlung ihrer Berichte vorzusehen. Paragraph 84, Absatz 2, zweiter Satz gilt.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40026475

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P82b/NOR40026475