Für Fußböden in Betriebsräumen gilt § 6 Abs. 4 erster und zweiter Satz, für Wände und Decken in Betriebsräumen § 7 Abs. 4 zweiter Satz, für die Beheizung von Arbeitsräumen und von brandgefährdeten Räumen § 14 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Wortfolge „und explosionsgefährdete Räume“ entfällt.Für Fußböden in Betriebsräumen gilt Paragraph 6, Absatz 4, erster und zweiter Satz, für Wände und Decken in Betriebsräumen Paragraph 7, Absatz 4, zweiter Satz, für die Beheizung von Arbeitsräumen und von brandgefährdeten Räumen Paragraph 14, Absatz 2, mit der Maßgabe, dass die Wortfolge „und explosionsgefährdete Räume“ entfällt.