Bundesrecht konsolidiert: ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 106, Fassung vom 19.10.2018

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 106

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 106

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Allgemeine Übergangsbestimmungen für Arbeitsstätten

Paragraph 106,
  1. Absatz einsFür Arbeitsstätten, die am 1. Jänner 1993 bereits genutzt wurden, sind in den Verordnungen zur Durchführung des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes die erforderlichen Abweichungen und Anpassungsfristen festzulegen. In den Verordnungen ist insbesondere auch zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für solche Arbeitsstätten die Bestimmungen der Verordnungen bei Änderungen oder Erweiterungen der Arbeitsstätte wirksam werden.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,)

  2. Absatz 3Die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) gelten bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, als Bundesgesetz:
    1. Ziffer eins
      Für Fußböden in Betriebsräumen gilt Paragraph 6, Absatz 4, erster und zweiter Satz, für Wände und Decken in Betriebsräumen Paragraph 7, Absatz 4, zweiter Satz, für die Beheizung von Arbeitsräumen und von brandgefährdeten Räumen Paragraph 14, Absatz 2, mit der Maßgabe, dass die Wortfolge „und explosionsgefährdete Räume“ entfällt.
    2. Ziffer 2
      Für Ausgänge und Verkehrswege in Arbeitsstätten gelten Paragraph 22, Absatz 5, mit der Maßgabe, dass die Wortfolge „und von explosionsgefährdeten Räumen“ entfällt, und Paragraph 26, Absatz 10, mit der Maßgabe, dass im ersten Satz die Wortfolge „Explosionsgefährdete Räume und“ entfällt.
    3. Ziffer 3
      Für Schutzmaßnahmen gegen Absturz in Betriebsräumen gilt Paragraph 18, Absatz 6, erster Satz.
    4. Ziffer 4
      Für Lagerungen in Arbeitsstätten gilt Paragraph 64, Absatz eins, dritter Satz, Absatz 4, zweiter Satz, Absatz 5, zweiter und dritter Satz, Absatz 6, sowie Absatz 8, zweiter und dritter Satz.

    Anmerkung, Absatz 4 bis 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)

Im RIS seit

29.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40170199

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P106/NOR40170199