(2)Absatz 2Für sicherheitstechnische Zentren gemäß Abs. 1 gilt § 75 Abs. 1. Arbeitsmedizinische Zentren gemäß Abs. 1 müssen die Anforderungen des § 80 Abs. 1 erfüllen.Für sicherheitstechnische Zentren gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 75, Absatz eins, Arbeitsmedizinische Zentren gemäß Absatz eins, müssen die Anforderungen des Paragraph 80, Absatz eins, erfüllen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,)