Bundesrecht konsolidiert: ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 47, Fassung vom 31.05.2015

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verzeichnis der Arbeitnehmer

Paragraph 47,
  1. Absatz einsStehen krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 oder 4 in Verwendung, müssen die Arbeitgeber ein Verzeichnis jener Arbeitnehmer führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.
  2. Absatz 2Dieses Verzeichnis muß für jeden betroffenen Arbeitnehmer insbesondere folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Geburtsdatum, Geschlecht,
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung der Arbeitsstoffe,
    3. Ziffer 3
      Art der Gefährdung,
    4. Ziffer 4
      Art und Dauer der Tätigkeit,
    5. Ziffer 5
      Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich, soweit vorhanden,
    6. Ziffer 6
      Angaben zur Exposition, und
    7. Ziffer 7
      Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen.
  3. Absatz 3Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat diese Verzeichnisse mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
  4. Absatz 4Arbeitgeber müssen unbeschadet der Paragraphen 12 und 13 jedem Arbeitnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2015

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12113624

Alte Dokumentnummer

N6199760782J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P47/NOR12113624