Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 90
Inkrafttretensdatum
25.07.2006
Außerkrafttretensdatum
28.12.2012
Abkürzung
ASchG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Verordnungen über Präventivdienste
§ 90.Paragraph 90,
Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat in Durchführung des 7. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte, die Durchführung der Fachausbildung und die Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachausbildung, wobei in der Verordnung Übergangsregelungen für die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits tätigen Sicherheitsfachkräfte vorzusehen sind;
die Voraussetzungen für sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Zentren.
Anmerkung
vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG),
BGBl. Nr. 76/1986
Schlagworte
Fachpersonal
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013
Gesetzesnummer
10008910
Dokumentnummer
NOR40079661