das Herstellen, Betreiben und Verwenden von Betriebsfahrzeugen, Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen u. dgl. durch den Bergbauberechtigten für eigene Bergbauzwecke zur Ausübung der in Z 1 bis 5 genannten Tätigkeiten; erfolgt das Herstellen jedoch in betrieblichem und räumlichem Zusammenhang mit Weiterverarbeitungstätigkeiten gemäß § 132 Abs. 1 erster Satz des Berggesetzes 1975, so fällt es unter dieses Bundesgesetz;das Herstellen, Betreiben und Verwenden von Betriebsfahrzeugen, Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen u. dgl. durch den Bergbauberechtigten für eigene Bergbauzwecke zur Ausübung der in Ziffer eins bis 5 genannten Tätigkeiten; erfolgt das Herstellen jedoch in betrieblichem und räumlichem Zusammenhang mit Weiterverarbeitungstätigkeiten gemäß Paragraph 132, Absatz eins, erster Satz des Berggesetzes 1975, so fällt es unter dieses Bundesgesetz;