Bundesrecht konsolidiert: ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 72, Fassung vom 31.12.1996

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 72

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verordnungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

Paragraph 72,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 6. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
    1. Ziffer eins
      jene Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist, die Ermächtigung nach Paragraph 63, sowie die Anerkennung ausländischer Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse,
    2. Ziffer 2
      Grenzwerte für die Handhabung von Lasten, sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen,
    3. Ziffer 3
      die Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm sowie die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen nach Paragraph 65, Absatz 4,,
    4. Ziffer 4
      für sonstige physikalische Einwirkungen Grenzwerte (Auslöseschwellen), sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Werte vorliegen, auf das Ausmaß dieser Einwirkungen abgestimmte geeignete Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahren sowie die Ermittlungen und Messungen betreffend diese physikalischen Einwirkungen
    5. Ziffer 5
      die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen bestimmte persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen sind, sowie die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen,
    6. Ziffer 6
      die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt werden muß.
  2. Absatz 2Für persönliche Schutzausrüstungen, die in Betrieben verwendet werden, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen und auf die die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, nicht anzuwenden ist, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung die grundlegenden Sicherheitsanforderungen hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen einschließlich der Erstellung von Beschreibungen und Bedienungsanleitungen festlegen. In diesen Verordnungen können auch besondere Regelungen über die Prüfung, Übereinstimmungserklärung und über eine Zulassung durch Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr getroffen werden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 194/1994

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12108969

Alte Dokumentnummer

N6199438172J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P72/NOR12108969