Bundesrecht konsolidiert: ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 60, Fassung vom 31.12.1996

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

6. Abschnitt
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge

Paragraph 60,
  1. Absatz einsArbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, daß ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.
  2. Absatz 2Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, daß Belastungen durch Monotonie, einseitige Belastung sowie Belastungen durch taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck möglichst gering gehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden.
  3. Absatz 3Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, daß die Arbeit nach Möglichkeit ganz oder teilweise im Sitzen verrichtet werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12108957

Alte Dokumentnummer

N6199438160J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P60/NOR12108957