Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 59
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
28.12.2012
Abkürzung
ASchG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Verordnungen über die Gesundheitsüberwachung
§ 59.Paragraph 59,
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 5. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
die Tätigkeiten, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen, sowie die Tätigkeiten, bei denen sonstige besondere Untersuchungen geboten sind,
die Zeitabstände, in denen Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen durchzuführen sind,
Richtlinien über die Durchführung von Untersuchungen, wobei insbesondere festzulegen ist, welche speziellen Untersuchungen und Untersuchungsverfahren nach dem jeweiligen Stand der Arbeitsmedizin zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten in Betracht kommen, nach welchen arbeitsmedizinischen Kriterien die Untersuchungsergebnisse zu beurteilen sowie welche biologischen Grenzwerte gegebenenfalls zu beachten sind.
Schlagworte
Eignungsuntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013
Gesetzesnummer
10008910
Dokumentnummer
NOR12108956
Alte Dokumentnummer
N6199438159J