Bundesrecht konsolidiert: ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 57, Fassung vom 31.12.1996

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.07.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Kosten der Untersuchungen

Paragraph 57,
  1. Absatz einsDie Kosten von Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind vom Arbeitgeber zu tragen.
  2. Absatz 2Die Kosten von sonstigen besonderen Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, soweit sie nicht auf Kosten eines Versicherungsträgers erfolgen.
  3. Absatz 3Wenn Eignungs- und Folgeuntersuchungen oder sonstige besondere Untersuchungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die eine Berufskrankheit verursachen können, durchgeführt werden, hat der Arbeitgeber gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung Anspruch auf Ersatz der Kosten. Dies gilt auch für Eignungsuntersuchungen, die unmittelbar vor Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführt werden, die die Unfallversicherungspflicht auslöst. Der Kostenersatz wird höchstens nach den bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätzen geleistet.
  4. Absatz 4Der zuständige Träger der Unfallversicherung ist berechtigt, mit ermächtigten Ärzten die direkte Verrechnung der Kosten von Untersuchungen nach Absatz 3, zu vereinbaren.
  5. Absatz 5Absatz eins,, 3 und 4 gilt auch für wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2012

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12108954

Alte Dokumentnummer

N6199438157J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P57/NOR12108954