Bundesrecht konsolidiert: ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 48, Fassung vom 31.12.1996

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

28.12.2012

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verordnungen über Arbeitsstoffe

Paragraph 48,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 4. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Meldung biologischer Arbeitsstoffe,
    2. Ziffer 2
      die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen,
    3. Ziffer 3
      die Grenzwerte,
    4. Ziffer 4
      nähere Bestimmungen über
      1. Litera a
        Anforderungen an Fachkunde und Einrichtungen jener Personen, die Messungen durchführen dürfen,
      2. Litera b
        Meßverfahren, Verfahren der Probenahme, Auswahl der Meßorte, Auswertung der Messungen und Bewertung der Meßergebnisse,
      3. Litera c
        Zeitabstände der Messungen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann mit Verordnung anordnen, daß die Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz eins und 2 (Verbot von Stoffen oder Verfahren), Absatz 5, (Meldung der Verwendung an das Arbeitsinspektorat), Absatz 7, (Begründung für die Verwendung), Paragraph 43, Absatz eins, (Verwendung im geschlossenen System), Paragraph 44, Absatz 4, (Zugang zu Gefahrenbereichen) und Paragraph 47, (Verzeichnis der Arbeitnehmer) auch für gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe anzuwenden sind, die andere gefährliche Eigenschaften als die in der jeweiligen Bestimmung genannten aufweisen, wenn dies unter Bedachtnahme auf arbeitsmedizinische Erkenntnisse, auf den jeweiligen Stand der Technik oder auf internationale Abkommen erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12108945

Alte Dokumentnummer

N6199438148J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P48/NOR12108945