(2)Absatz 2Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann mit Verordnung anordnen, daß die Bestimmungen des § 42 Abs. 1 und 2 (Verbot von Stoffen oder Verfahren), Abs. 5 (Meldung der Verwendung an das Arbeitsinspektorat), Abs. 7 (Begründung für die Verwendung), § 43 Abs. 1 (Verwendung im geschlossenen System), § 44 Abs. 4 (Zugang zu Gefahrenbereichen) und § 47 (Verzeichnis der Arbeitnehmer) auch für gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe anzuwenden sind, die andere gefährliche Eigenschaften als die in der jeweiligen Bestimmung genannten aufweisen, wenn dies unter Bedachtnahme auf arbeitsmedizinische Erkenntnisse, auf den jeweiligen Stand der Technik oder auf internationale Abkommen erforderlich ist.Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann mit Verordnung anordnen, daß die Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz eins und 2 (Verbot von Stoffen oder Verfahren), Absatz 5, (Meldung der Verwendung an das Arbeitsinspektorat), Absatz 7, (Begründung für die Verwendung), Paragraph 43, Absatz eins, (Verwendung im geschlossenen System), Paragraph 44, Absatz 4, (Zugang zu Gefahrenbereichen) und Paragraph 47, (Verzeichnis der Arbeitnehmer) auch für gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe anzuwenden sind, die andere gefährliche Eigenschaften als die in der jeweiligen Bestimmung genannten aufweisen, wenn dies unter Bedachtnahme auf arbeitsmedizinische Erkenntnisse, auf den jeweiligen Stand der Technik oder auf internationale Abkommen erforderlich ist.