(2)Absatz 2Die Einmalzahlung gemäß Abs. 1 gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes und führt nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG. Sie gilt auch nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen.Die Einmalzahlung gemäß Absatz eins, gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes und führt nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASVG. Sie gilt auch nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen.