Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmarktservicegesetz § 34b, Fassung vom 09.11.2024

Arbeitsmarktservicegesetz § 34b

Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 313/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34b

Inkrafttretensdatum

16.03.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

AMSG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Fachkräftestipendium

Paragraph 34 b,
  1. Absatz einsArbeitskräfte oder arbeitslose Personen, können für die Dauer einer Fachkräfteausbildung ein Stipendium erhalten, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Mindestens vier Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige unselbständige oder pensionsversicherungspflichtige selbständige Erwerbstätigkeit innerhalb der letzten 15 Jahre;
    2. Ziffer 2
      Arbeitslosigkeit oder Karenzierung des bestehenden Dienstverhältnisses (oder Ruhen der selbständigen Erwerbstätigkeit) für die Dauer der Ausbildung;
    3. Ziffer 3
      Qualifikation unter dem Fachhochschulniveau;
    4. Ziffer 4
      Nachweis der bestandenen Aufnahmeprüfung oder der Erfüllung der sonstigen Aufnahmevoraussetzungen, oder wenn keine solchen Aufnahmebedingungen bestehen, die Absolvierung einer Bildungs- und Karriereberatung sowie die Glaubhaftmachung der Eignung für eine der Richtlinie gemäß Absatz 3, entsprechende Vollzeitausbildung mit einem formalen Bildungsabschluss;
    5. Ziffer 5
      Nachweis der Ausbildungsfortschritte.
  2. Absatz 2Bestehen vor Antritt der Ausbildung Zweifel, ob eine Person die Ausbildung erfolgreich beenden kann, so sind diese auf geeignete Weise, etwa im Wege einer vorgelagerten Berufsorientierungsphase, zu klären.
  3. Absatz 3Der Verwaltungsrat hat auf Vorschlag des Vorstandes in einer Richtlinie jene Ausbildungen festzulegen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit arbeitsmarktpolitisch verwertbar sind. Dabei sind insbesondere jene Ausbildungen (Berufe) zu berücksichtigen, an denen auf dem Arbeitsmarkt ein Mangel herrscht. Die Auswahl hat unter Berücksichtigung von Arbeitsmarkt- und Berufsprognosen zu erfolgen. Werden derartige Ausbildungen an einer Lehranstalt, deren Lehrprogramme zu staatlich anerkannten Lehrzielen führen, angeboten, so dürfen diese durch ein Fachkräftestipendium gefördert werden. Tertiäre Ausbildungen (Studien an Universitäten oder Fachhochschulen) können mit dem Fachkräftestipendium nicht gefördert werden. Der Verwaltungsrat hat weiters auf Vorschlag des Vorstandes Richtlinien hinsichtlich der näheren Voraussetzungen des Fachkräftestipendiums festzulegen. Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Die Richtlinien sind im Internet auf der Homepage des Arbeitsmarktservice kundzumachen.
  4. Absatz 4Das Stipendium gebührt für die Dauer der Teilnahme an der Ausbildung, jeweils längstens für sechs Monate und insgesamt für längstens drei Jahre. Es beträgt täglich ein Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages, ohne Erhöhungsbetrag. Ausbildungsfreie Zeiten (Ferien, Prüfungsvorbereitung ohne Unterricht) unterbrechen den Bezug nur, wenn deren Ausmaß mehr als drei Monate pro Jahr beträgt. Eine geringfügig versicherte Beschäftigung neben dem Stipendium ist möglich.
  5. Absatz 5Für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gilt das Stipendium als Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes. Im Krankheitsfall wird das Stipendium für die ersten 21 Tage der Erkrankung weiter gewährt und gebührt für diese Zeit kein Krankengeld. Im Übrigen gelten, soweit keine besonderen Regelungen getroffen wurden, die für Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes geltenden Bestimmungen auch für Fachkräftestipendien.
  6. Absatz 6Die Bezieher eines Stipendiums sind verpflichtet dem Arbeitsmarktservice sämtliche Umstände und Ereignisse, die der Teilnahme an der Ausbildung entgegen stehen oder einen erfolgreichen Abschluss verhindern können, unverzüglich mitzuteilen. Liegen die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung nicht mehr vor, so ist das Stipendium einzustellen. Für die Rückforderung des Stipendiums gilt Paragraph 38, AMSG.
  7. Absatz 7Abweichend von Absatz 4, verlängert sich die höchstmögliche Dauer des Stipendiums um jene Zeiträume, um die sich die Dauer der Ausbildung auf Grund der durch die COVID-19-Krise bedingten Einschränkungen verlängert.

Schlagworte

Bildungsberatung, Arbeitsmarktprognose, Krankenversicherung, Unfallversicherung

Im RIS seit

27.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2020

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR40225001

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/313/P34b/NOR40225001