Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmarktservicegesetz § 34a, Fassung vom 19.05.2022

Arbeitsmarktservicegesetz § 34a

Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 313/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34a

Inkrafttretensdatum

28.06.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMSG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Kombilohn

Paragraph 34 a,
  1. Absatz einsZur Förderung der Beschäftigungsaufnahme von Personen mit verminderten Eingliederungschancen in den Arbeitsmarkt können Beihilfen im Sinne des Paragraph 34, an und für arbeitslose Personen als Kombilohn gewährt werden.
  2. Absatz 2Die Beihilfe hat für den Arbeitnehmer einen ausreichenden Anreiz für die Annahme einer Beschäftigung zu bieten. Die Beihilfe an den Arbeitnehmer gilt für die Sozialversicherung als Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes.
  3. Absatz 3An den Arbeitgeber kann eine Beihilfe in Form eines Zuschusses in der Höhe eines Teiles des Bruttoentgeltes gewährt werden.
  4. Absatz 4Der Verwaltungsrat hat auf Vorschlag des Vorstandes Grundsätze hinsichtlich der näheren Voraussetzungen des Kombilohnes festzulegen. Die Richtlinie hat insbesondere die Höchstdauer der Beihilfengewährung und eine Entgeltobergrenze festzulegen und die Berücksichtigung von Sonderzahlungen bei der Gewährung der Beihilfe vorzusehen. Die Richtlinie bedarf der Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
  5. Absatz 5Das Arbeitsmarktservice hat für eine Evaluierung des Kombilohnes zu sorgen.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR40099557

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/313/P34a/NOR40099557