Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsmarktservicegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 37a
Inkrafttretensdatum
01.08.2009
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AMSG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
3. Abschnitt
Besondere Vorschriften für Beihilfen zur Beschäftigungssicherung
Beihilfen zum Solidaritätsprämienmodell
§ 37a.
(1)
Ist Zweck der Beihilfe an den Arbeitgeber, die (Wieder)eingliederung in den Arbeitsmarkt (§ 34 Abs. 2 Z 3) oder die Aufrechterhaltung einer Beschäftigung (§ 34 Abs. 2 Z 4) durch eine Vereinbarung im Sinne des § 13 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zu ermöglichen, ist sicherzustellen, daßder Arbeitgeber einen Lohnausgleich im Ausmaß der Hälfte des entfallenden Entgelts gewährt und die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet,
als Ersatzarbeitskräfte Personen eingestellt werden, die
vor der Einstellung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben oder
aus einer überbetrieblichen Lehrausbildung in ein betriebliches Lehrverhältnis übernommen werden und
auch bei einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit für zwei Jahre oder länger der Berechnung einer zustehenden Abfertigung die frühere Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zugrunde gelegt wird.
(2) In den Richtlinien gemäß § 34 Abs. 7 ist insbesondere auch festzulegen
in welchem Durchrechnungszeitraum und in welchem Ausmaß das Gesamtarbeitszeitvolumen der vom Solidaritätsprämienmodell erfaßten Arbeitnehmer einschließlich der eingestellten Ersatzarbeitskräfte mit dem Gesamtarbeitszeitvolumen der bereits bisher beschäftigten Arbeitnehmer vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit übereinstimmen muß,
unter welchen besonderen arbeitsmarktpolitischen Voraussetzungen der längstens zweijährige Beihilfenzeitraum bis zu einer Gesamtdauer von längstens drei Jahren verlängert werden kann,
in welcher Höhe die Beihilfe gewährt werden kann, wobei auch der zusätzliche Aufwand für Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zu berücksichtigen ist, sowie
in welcher Form und in welchen Zeiträumen die Erreichung des Beihilfenzwecks überprüft wird.
(3) Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
Schlagworte
Dienstnehmerbeitrag, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung,
Unfallversicherung, Eingliederung, Wiedereingliederung
Im RIS seit
01.09.2009
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016
Gesetzesnummer
10008905
Dokumentnummer
NOR40108799