Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmarktservicegesetz § 37a, Fassung vom 29.02.2020

Arbeitsmarktservicegesetz § 37a

Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 313/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37a

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMSG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

3. Abschnitt
Besondere Vorschriften für Beihilfen zur Beschäftigungssicherung

Beihilfen zum Solidaritätsprämienmodell

§ 37a.
  1. (1) Ist Zweck der Beihilfe an den Arbeitgeber, die (Wieder)eingliederung in den Arbeitsmarkt (§ 34 Abs. 2 Z 3) oder die Aufrechterhaltung einer Beschäftigung (§ 34 Abs. 2 Z 4) durch eine Vereinbarung im Sinne des § 13 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zu ermöglichen, ist sicherzustellen, daß
    1. 1.
      der Arbeitgeber einen Lohnausgleich im Ausmaß der Hälfte des entfallenden Entgelts gewährt und die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet,
    2. 2.
      als Ersatzarbeitskräfte Personen eingestellt werden, die
      1. a)
        vor der Einstellung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben oder
      2. b)
        aus einer überbetrieblichen Lehrausbildung in ein betriebliches Lehrverhältnis übernommen werden und
    3. 3.
      auch bei einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit für zwei Jahre oder länger der Berechnung einer zustehenden Abfertigung die frühere Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zugrunde gelegt wird.
  2. (2) In den Richtlinien gemäß § 34 Abs. 7 ist insbesondere auch festzulegen
    1. 1.
      in welchem Durchrechnungszeitraum und in welchem Ausmaß das Gesamtarbeitszeitvolumen der vom Solidaritätsprämienmodell erfaßten Arbeitnehmer einschließlich der eingestellten Ersatzarbeitskräfte mit dem Gesamtarbeitszeitvolumen der bereits bisher beschäftigten Arbeitnehmer vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit übereinstimmen muß,
    2. 2.
      unter welchen besonderen arbeitsmarktpolitischen Voraussetzungen der längstens zweijährige Beihilfenzeitraum bis zu einer Gesamtdauer von längstens drei Jahren verlängert werden kann,
    3. 3.
      in welcher Höhe die Beihilfe gewährt werden kann, wobei auch der zusätzliche Aufwand für Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zu berücksichtigen ist, sowie
    4. 4.
      in welcher Form und in welchen Zeiträumen die Erreichung des Beihilfenzwecks überprüft wird.
  3. (3) Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Schlagworte

Dienstnehmerbeitrag, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung,
Unfallversicherung, Eingliederung, Wiedereingliederung

Im RIS seit

01.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR40108799

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/313/P37a/NOR40108799