(5)Absatz 5Die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Krankenversicherung beim Ausscheiden aus einer durch eine Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung und anschließender Erwerbslosigkeit sind auf Personen, deren Beihilfenbezug endet, anzuwenden; der Anspruch der aus dem Beihilfenbezug ausgeschiedenen Personen auf die Pflichtleistungen der Krankenversicherungen durch eine Selbstversicherung (Abs. 6) bleibt unberührt.Die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Krankenversicherung beim Ausscheiden aus einer durch eine Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung und anschließender Erwerbslosigkeit sind auf Personen, deren Beihilfenbezug endet, anzuwenden; der Anspruch der aus dem Beihilfenbezug ausgeschiedenen Personen auf die Pflichtleistungen der Krankenversicherungen durch eine Selbstversicherung (Absatz 6,) bleibt unberührt.