Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmarktservicegesetz § 38a, Fassung vom 14.07.2007

Arbeitsmarktservicegesetz § 38a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 313/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38a

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

AMSG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

4. HAUPTSTÜCK

Besondere arbeitsmarktpolitische Maßnahmen

Bereitstellung von Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen

Paragraph 38 a,

Die regionale Geschäftsstelle hat darauf zu achten, dass zu einer nachhaltigen und dauerhaften Beschäftigung erforderliche Qualifizierungs- oder sonstige beschäftigungsfördernde Maßnahmen angeboten werden. Die regionale Geschäftsstelle hat insbesondere dafür zu sorgen, dass Personen, deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschwert ist, binnen vier Wochen eine zumutbare Beschäftigung angeboten oder, falls dies nicht möglich ist, die Teilnahme an einer Ausbildungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ermöglicht wird. Dies gilt insbesondere für Personen, die während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder nach einer Zeit der Kinderbetreuung eine Beschäftigung anstreben. Die regionale Geschäftsstelle hat weiters dafür zu sorgen, dass arbeitslosen Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht oder das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, wenn ihnen nicht binnen drei Monaten eine zumutbare Beschäftigung angeboten werden kann, die Teilnahme an einer Ausbildungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ermöglicht wird.

Schlagworte

Schulungsmaßnahme, Qualifizierungsmaßnahme, Ausbildungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2013

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR40043993

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/313/P38a/NOR40043993