Bundesrecht konsolidiert: Bauarbeiterschutzverordnung § 73, tagesaktuelle Fassung

Bauarbeiterschutzverordnung § 73

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 408/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Behelfsgerüste

Paragraph 73,
  1. Absatz einsBehelfsgerüste sind Gerüste, bei denen als Steher Stehleitern verwendet werden.
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraphen 57, Absatz 2 und 3 und 58 Absatz 2, darf als Gerüstbelag nur ein Pfosten verwendet werden, der mindestens 25 cm breit ist. Der Gerüstbelag darf nicht höher als 2,00 m über der Aufstandsfläche und nicht höher als auf der dritten Leitersprosse von oben liegen. Für die als Steher eingesetzten Stehleitern gilt Paragraph 37, Absatz eins, AM-VO.

Im RIS seit

13.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR40112438

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/340/P73/NOR40112438