Bundesrecht konsolidiert: Bauarbeiterschutzverordnung § 64, tagesaktuelle Fassung

Bauarbeiterschutzverordnung § 64

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 408/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Leitergerüste

Paragraph 64,
  1. Absatz einsFür Leitergerüste dürfen als Steher nur Gerüstleitern aus Holz verwendet werden. Der Abstand zwischen den einzelnen Gerüstleitern darf nicht mehr als 3,00 m betragen. Die Verwendung von Verlängerungsleitern ist verboten.
  2. Absatz 2An Bauwerksecken, Erkern und Balkonen müssen der Gerüstbelag und die Wehren durchlaufend angeordnet werden, die Gerüstleitern sind entsprechend aufzustellen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2009,)

  3. Absatz 4Einfach gestellte Leitergerüste sind Leitergerüste, bei denen die Gerüstleitern in einer Reihe aufgestellt sind. Bei einfach gestellten Leitergerüsten müssen die einzelnen Gerüstleitern miteinander durch einen Horizontalverband, der gleichzeitig als Brustwehr dient, und durch einen Diagonalverband verbunden sein. Der Diagonalverband muß alle oberen Enden sowohl der Stand- als auch der Verlängerungsleitern erfassen. Die Brustwehren und die Verstrebungen sind mit jeder Leiter, die sie kreuzen, durch Schrauben zu verbinden.
  4. Absatz 5Bei Leitergerüsten muß, mit Ausnahme von an ausspringenden rechtwinkeligen oder nahezu rechtwinkeligen Gebäudeecken aufgestellten Leitern, jede Gerüstleiter mindestens zweimal, jedenfalls aber in jedem Stockwerk einmal mit dem Bauwerk verankert sein, wobei der lotrechte Abstand zwischen den Verankerungen 4,00 m nicht überschreiten darf. Bei Leitergerüsten bis zu höchstens 8,00 m Höhe, deren oberste Gerüstlage nicht mehr als 6,00 m über der Aufstandsfläche liegt, genügt eine Verankerung. Verankerungen müssen von Mauerkanten mindestens 25 cm entfernt sein.
  5. Absatz 6Doppelt gestellte Leitergerüste sind Leitergerüste, bei denen die Gerüstleitern in zwei Reihen aufgestellt sind. Bei doppelt gestellten Leitergerüsten muß der Gerüstbelag auf Querriegeln aufgelegt sein, die auf entsprechend starken Längsriegeln ruhen. Längsriegel müssen auf ausreichend bemessenen Stahlstäben aufgelegt und an den Leiterholmen sicher befestigt sein.
  6. Absatz 7Bei räumlichen Gerüstkonstruktionen, wie Leiterplateaugerüsten, dürfen die Gerüstleitern den Gerüstbelag um nicht mehr als 2,00 m überragen.
  7. Absatz 8Räumliche Gerüstkonstruktionen müssen durch Abspannen, Verankern oder Abstützen gegen Umkippen gesichert sein, wenn
    1. Ziffer eins
      bei Verwendung im Freien
      1. Litera a
        das Gerüst mehr als 12,00 m hoch ist oder
      2. Litera b
        das Verhältnis von Höhe (Aufstandsfläche bis Oberkante des obersten Gerüstbelags) zur kleinsten Aufstandsbreite größer ist als 3 : 1 bei Gerüsthöhen bis 4,00 m, 2 : 1 bei
        Gerüsthöhen bis 8,00 m, 1 : 1 bei Gerüsthöhen bis 12,00 m,
    2. Ziffer 2
      bei Verwendung in geschlossenen Räumen das Verhältnis von Höhe zur kleinsten Aufstandsbreite größer ist als 3 : 1 bei Gerüsthöhen bis 10,00 m, 2 : 1 bei Gerüsthöhen über 10,00 m.

Schlagworte

Standleiter

Im RIS seit

13.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR40112435

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/340/P64/NOR40112435