Bundesrecht konsolidiert: Bauarbeiterschutzverordnung § 59, tagesaktuelle Fassung

Bauarbeiterschutzverordnung § 59

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 408/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Schutzgerüste

Paragraph 59,
  1. Absatz einsSchutzgerüste sind Fanggerüste und Schutzdächer. Fanggerüste sind Gerüste, die Personen gegen einen tieferen Absturz sichern. Schutzdächer sind Gerüste, die Personen vor herabfallenden Gegenständen und Materialien schützen.
  2. Absatz 2Fanggerüste müssen möglichst nahe unter der Absturzkante angeordnet sein, die Gerüstlagen dürfen im Regelfall nicht tiefer als 3,00 m, in Ausnahmefällen nicht tiefer als 4,00 m unter der Absturzkante liegen. Es dürfen nur solche Belagsteile verwendet werden, deren Widerstandsfähigkeit unter Berücksichtigung dynamischer Belastungen nachgewiesen ist. Dies gilt nicht für Gerüstbeläge aus lose verlegten Pfosten (Absatz 3 a,).
  3. Absatz 3Fanggerüste müssen bei einem lotrechten Abstand des Belags zur Absturzkante
    1. Ziffer eins
      bis zu 2,00 m mindestens 1,00 m,
    2. Ziffer 2
      bis zu 3,00 m mindestens 1,30 m,
    3. Ziffer 3
      bis zu 4,00 m mindestens 1,50 m
    über die am weitesten auskragenden Konstruktions- oder Bauteile hinausragen.
  4. Absatz 3 aBei Fanggerüsten mit Gerüstbelägen aus lose verlegten Pfosten (Pfostenbelag) darf der Abstand der Unterstützungen höchstens die nachstehenden, in Ziffer eins bis 3 angeführten Werte betragen, wobei als Fallhöhe der lotrecht gemessene Abstand von der Absturzkante zur Belagoberfläche, bei mehr als 45 ° geneigten Flächen der lotrecht gemessene Abstand vom Arbeitsplatz zur Belagoberfläche gilt. Bei Fallhöhen über 3 m ist die Verwendung von Pfostenbelägen nicht gestattet.
    1. Ziffer eins
      Abstand der Unterstützungen bei Verwendung von mindestens 20 cm breiten Pfosten
      1. Litera a
        1,20 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m
      2. Litera b
        1,10 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m
      3. Litera c
        2,00 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m
      4. Litera d
        1,70 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m
    2. Ziffer 2
      Abstand der Unterstützungen bei Verwendung von mindestens 24 cm breiten Pfosten
      1. Litera a
        1,30 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m
      2. Litera b
        1,20 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m
      3. Litera c
        2,20 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m
      4. Litera d
        1,90 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m
    3. Ziffer 3
      Abstand der Unterstützungen bei Verwendung von mindestens 28 cm breiten Pfosten
      1. Litera a
        1,40 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m
      2. Litera b
        1,30 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m
      3. Litera c
        2,50 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m
      4. Litera d
        2,10 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m
  5. Absatz 4Die Gerüstlagen der Fanggerüste müssen an das bestehende Bauwerk möglichst dicht anschließen und an der Außenseite mit einer mindestens 50 cm hohen Blende versehen sein.
  6. Absatz 5Die Gerüstlagen der Fanggerüste dürfen nur betreten werden, wenn sie zusätzlich zur Blende mit Brustwehren versehen sind. Nicht mit Brustwehren versehene Gerüstlagen dürfen nur bei der Aufstellung, Änderung und Abtragung des Gerüstes oder zur Bergung von Personen betreten werden.
  7. Absatz 6Werden keine anderen ausreichenden Maßnahmen zum Schutz von Personen vor herabfallenden Gegenständen und Materialien getroffen, sind in einer Höhe von höchstens 3,00 m über den Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen Schutzdächer anzubringen.
  8. Absatz 7Der Belag von Schutzdächern muss dicht und so ausgebildet sein, dass er den zu erwartenden Belastungen durch herabstürzende Materialien und Gegenstände standhält.
  9. Absatz 8Der Belag von Schutzdächern muß mit mindestens 50 cm hohen Blenden versehen sein. Schutzdächer müssen mindestens 1,50 m über die Absturzkante oder, wenn das Schutzdach in Verbindung mit einem Arbeitsgerüst errichtet wird, über den äußeren Rand des Gerüstes hinausragen. Bei geneigten Schutzdächern in Verbindung mit Arbeitsgerüsten muß die Vorderkante des Schutzdaches oder die Oberkante der Blende mindestens 50 cm über dem Ansatzpunkt der Schräge am Außensteher des Arbeitsgerüstes liegen.

Schlagworte

Konstruktionsteil

Im RIS seit

13.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR40112432

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/340/P59/NOR40112432