(1)Absatz einsBauarbeiten dürfen nur unter Aufsicht einer geeigneten Aufsichtsperson, mit der erforderlichen Sorgfalt und nach fachmännischen Grundsätzen durchgeführt werden. Als Aufsichtsperson kann der Arbeitgeber oder eine von ihm bevollmächtigte, mit entsprechenden Befugnissen ausgestattete Person tätig sein. Als Aufsichtsperson ist nur geeignet, wer
die für die auszuführenden Arbeiten erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Erfahrungen in allen Fragen besitzt, die mit den in Betracht kommenden Arbeiten vom Standpunkt der Sicherheit zusammenhängen,
Kenntnisse über die in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften besitzt und
die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der übertragenen Aufgaben bietet.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 13/2007)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,)