(2)Absatz 2Entsprechend den §§ 9, 18, 47, 48, 51 bis 56 sowie 58 bis 60 FGV müssen gelagert sein:Entsprechend den Paragraphen 9,, 18, 47, 48, 51 bis 56 sowie 58 bis 60 FGV müssen gelagert sein:
jene Mengen von Flüssiggas in Versandbehältern, die über den Tagesbedarf des jeweiligen Arbeitsvorganges hinausgehen, und
alle Versandbehälter nach Arbeitsschluss.