Bundesrecht konsolidiert: Bauarbeiterschutzverordnung § 155, Fassung vom 11.02.2026

Bauarbeiterschutzverordnung § 155

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 77/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 155

Inkrafttretensdatum

01.05.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

römisch IV. HAUPTSTÜCK
Durchführung des Arbeitnehmerschutzes

Besondere Pflichten der Arbeitgeber

Paragraph 155,
  1. Absatz einsDer Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß den Vorschriften des römisch eins., römisch II. und römisch III. Hauptstückes dieser Verordnung sowie den aufgrund dieser Bestimmungen von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie den erteilten Aufträgen sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Unterhaltung und Führung der Baustelle entsprochen wird.
  2. Absatz 2Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel, Aufenthaltsräume, Unterkünfte sowie sanitäre Einrichtungen in einem den Vorschriften des römisch eins., römisch II. und römisch III. Hauptstückes dieser Verordnung entsprechenden Zustand versetzt und in diesem erhalten werden.
  3. Absatz 3Der Arbeitgeber hat das Interesse der Arbeitnehmer an allen Fragen, die den Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie den durch Alter und Geschlecht der Arbeitnehmer gebotenen Schutz der Sittlichkeit betreffen, entsprechend zu fördern und auch sein Verhalten danach einzurichten. Der Arbeitgeber darf ein den im Absatz eins, angeführten Vorschriften, Bedingungen, Auflagen oder Aufträgen widersprechendes Verhalten nicht dulden, es sei denn, es handelt sich um eine Anordnung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4,

Im RIS seit

22.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR40161959

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/340/P155/NOR40161959