Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 94
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BauV
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
13. ABSCHNITT
Untertagebauarbeiten
Vorbereitende Maßnahmen
§ 94.Paragraph 94,
(1)Absatz einsSpätestens zwei Wochen vor Beginn der Untertagebauarbeiten, das sind Arbeiten zur Herstellung und zum Ausbau von unterirdischen Hohlräumen, wie Stollen-, Tunnel- und Schachtbauten, muß dem Arbeitsinspektorat ein von einer fachkundigen Person erstelltes geotechnisches Gutachten über das zu durchörtende Gebirge und die daraus und aufgrund der Vortriebsart notwendigen Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen vorgelegt werden.
(2)Absatz 2Die Übersendung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn keine besonderen Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen oder Arbeitsanweisungen erforderlich sind.Die Übersendung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich, wenn keine besonderen Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen oder Arbeitsanweisungen erforderlich sind.
Schlagworte
Stollenbau, Tunnelbau, Stützungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016
Gesetzesnummer
10008904
Dokumentnummer
NOR12108524
Alte Dokumentnummer
N6199436492J