(3)Absatz 3Sind die Freileitungen isoliert oder sind am Schornsteinkopf Einrichtungen, wie geschlossene Schornsteinaufsätze, vorhanden, die ein Berühren eines über die Schornsteinmündung hinausgestoßenen Kehrgerätes mit unter Spannung stehenden Leitungen ausschließen, hat abweichend von Abs. 2 der waagrechte Mindestabstand zur Außenwand des Schornsteines für Nennspannungen unter 1 kV zu betragenSind die Freileitungen isoliert oder sind am Schornsteinkopf Einrichtungen, wie geschlossene Schornsteinaufsätze, vorhanden, die ein Berühren eines über die Schornsteinmündung hinausgestoßenen Kehrgerätes mit unter Spannung stehenden Leitungen ausschließen, hat abweichend von Absatz 2, der waagrechte Mindestabstand zur Außenwand des Schornsteines für Nennspannungen unter 1 kV zu betragen
bei seitlich oberhalb der Mündung des Schornsteines geführten Leitungen 50 cm,
bei seitlich unterhalb der Mündung des Schornsteines geführten Leitungen 20 cm.