Bundesrecht konsolidiert: Bauarbeiterschutzverordnung § 92, Fassung vom 14.08.2024

Bauarbeiterschutzverordnung § 92

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 77/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 92

Inkrafttretensdatum

01.05.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Schornsteinreinigungsarbeiten

Paragraph 92,
  1. Absatz einsVor der erstmaligen Reinigung von Schornsteinen ist zu prüfen, ob im vorgesehenen Arbeits- und Verkehrsbereich Anlagen, wie elektrische Anlagen, Antennen, Rohrleitungen oder maschinelle Anlagen, vorhanden sind, durch die Arbeitnehmer gefährdet werden können. Sind solche Anlagen vorhanden, müssen mit dem Eigentümer oder Betreiber dieser Anlagen die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festgelegt werden. Reinigungsarbeiten dürfen erst ausgeführt werden, nachdem die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt wurden.
  2. Absatz 2Schornsteinreinigungsarbeiten dürfen vom Dachboden aus nur ausgeführt werden, wenn nicht isolierte elektrische Freileitungen für Nennspannungen unter 1 kV
    1. Ziffer eins
      bei über die Mündung des Schornsteines geführten Leitungen einen lotrechten Mindestabstand zur Mündung von 2,50 m,
    2. Ziffer 2
      bei seitlich oberhalb der Mündung des Schornsteines geführten Leitungen einen waagrechten Mindestabstand zur Außenwand des Schornsteins von 80 cm,
    3. Ziffer 3
      bei seitlich unterhalb der Mündung des Schornsteines geführten Leitungen einen waagrechten Abstand zur Außenwand des Schornsteins von 1,20 m,
    haben.
  3. Absatz 3Sind die Freileitungen isoliert oder sind am Schornsteinkopf Einrichtungen, wie geschlossene Schornsteinaufsätze, vorhanden, die ein Berühren eines über die Schornsteinmündung hinausgestoßenen Kehrgerätes mit unter Spannung stehenden Leitungen ausschließen, hat abweichend von Absatz 2, der waagrechte Mindestabstand zur Außenwand des Schornsteines für Nennspannungen unter 1 kV zu betragen
    1. Ziffer eins
      bei seitlich oberhalb der Mündung des Schornsteines geführten Leitungen 50 cm,
    2. Ziffer 2
      bei seitlich unterhalb der Mündung des Schornsteines geführten Leitungen 20 cm.
  4. Absatz 4Schornsteine dürfen von innen befahren werden, wenn an ihrer Sohle eine Einstiegsöffnung von mindestens 60 x 60 cm vorhanden ist. Schornsteine dürfen nur dann innen bestiegen und befahren werden, wenn sich in den angeschlossenen Feuerstätten kein Feuer befindet. Automatisch anfahrende Feuerstätten müssen außer Betrieb gesetzt und gegen unbeabsichtigtes Wiedereinschalten gesichert sein. Schornsteine sind vor dem Besteigen und Befahren zu belüften.
  5. Absatz 5Wenn für die Durchführung von Schornsteinreinigungsarbeiten keine mit Absturzsicherungen gemäß Paragraph 8, versehenen Standplätze und Zugänge zu diesen vorhanden sind, müssen die Arbeitnehmer in sonstiger geeigneter Weise durch persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sein. Als geeignete Sicherung gilt insbesondere die Befestigung der persönlichen Schutzausrüstung der Arbeitnehmer gegen Absturz an einem am Dach montierten hiefür vorgesehenen gespannten Stahldrahtseil.

Schlagworte

Arbeitsbereich

Im RIS seit

22.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR40161945

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/340/P92/NOR40161945